Satzung DPG Bayreuth

Satzung DPG Bayreuth

                                       

                                           

                               Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bayreuth e.V



§1. Name und Sitz:


Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Bayreuth e.V.“ und

hat seinen Sitz in Bayreuth. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das

Vereinsregister einzutragen. Er ist ein gemeinnütziger Verein.


§2. Zweck und Aufgaben des Vereins:


Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung zwischen der Bevölkerung

der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland durch Pflege der

zwischenmenschlichen Beziehungen auf kulturellem, sozialem, politischem und wirtschaftlichem Gebiet.

Um seine Ziele zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:

Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen

Seminaren, Studienreisen, Austausch von Studiengruppen usw.

Der Verein kann sich mit gleichartigen oder ähnlichen Organisationen zur Förderung

ihres Zwecks in loser oder engerer Form zusammenschließen.

Der Verein ist dem übergeordneten Dachverband (Deutsch-Polnische Gesellschaft

Bundesverband e.V., Schillerstr. 59, 10627 Berlin) angeschlossen.


§3. Gemeinnützigkeit:


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4. Mitgliedschaft:


Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) fördernden Mitgliedern,

c) Familienmitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern.

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein

beantragt. Über die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die

Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder, die sich um den Vereinszweck, sowie

sonstige Personen werden, die sich um die deutsch-polnische Verständigung

besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur

durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese

Erklärung muss dem Vorstand spätestens am 1. November zugegangen sein.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

Ansprüche des Vereins aus rückständigen Beiträgen und sonstigen Beträgen bleiben

bestehen und sind sofort fällig.


Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es

a) gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,

b) mit Zahlungen gegenüber dem Verein nach Zahlungsaufforderung und zweimaliger Mahnung in Verzug ist,

c) durch sein Verschulden andere Mitglieder oder den Verein schädigt.

Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem

Ausgeschlossenen schriftlich und unter Zustellungsnachweis bekanntzugeben.

Gegen diesen Beschluss steht ihm das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt

des Ausschließungsbeschlusses mit Begründung schriftlich beim Vorstand eingelegt

werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.) Die Mitglieder haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht innerhalb

des Vereins auszuüben, an den Beratungen und Abstimmungen der

Mitgliederversammlung teilzunehmen und durch Anträge, Vorschläge und

Beschwerden an der satzungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Vereins

mitzuwirken. Bei Abstimmungen und Wahlen sind nur volljährige Mitglieder zugelassen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen aufgrund dieser Satzung

obliegenden Pflichten zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu vertreten.


§6. Beiträge


Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, deren Höhe, Fälligkeit und

Art des Einzuges von der Mitgliedsversammlung festgelegt werden.

Für Familienmitglieder (Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, Enkel, Eltern) wird ein

Familienbeitrag erhoben. Er beträgt die Hälfte, bis zum 18. Lebensjahr ein Viertel des Vollbetrages.

Bei Beginn der Mitgliedschaft bis zum 30. Juni ist die volle, danach der halbe

Jahresbeitrag zu entrichten.


§7. Organe der Gesellschaft


Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand,

b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung.

d) Revision


§8. Der Vorstand


1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem

Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Er wird für drei Jahre gewählt.

Nach Ablauf der Frist bleibt er bis zur Neuwahl im Amt, die bis spätestens sechs

Wochen nach Fristablauf zu erfolgen hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig

aus, so erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

      „Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

      Beide Vorstandsmitglieder sind je für sich allein vertretungsberechtigt und

      vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.“

      Rechtsgeschäfte, die den Wert von 150 Euro übersteigen, bedürften der

      vorherigen Zustimmung des Vorstands. Dies gilt nur im Innenverhältnis.


2.) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

      a) Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-

      versammlung sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Aufgaben,

      b) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

      c) Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen,

      d) Vorlage der Geschäfts- und Kassenberichte,

      e) Führung der Verwaltungsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.


Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen (vierteljährig oder nach Bedarf), zu

denen seine Mitglieder vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,

möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich, mündlich oder telefonisch

einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens

ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung vom

1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden verlangt.


§9. Der Beirat und seine Arbeitsgemeinschaften


Der Beirat besteht aus den Leitern der zur Förderung des Vereinszwecks

einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften. Die Mitglieder des Beirats beraten den

Vorstand in Fachfragen. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Arbeitsgemeinschaften aus den Mitgliedern können besonders für die folgenden

Gebiete des Vereinszweck gebildet werden: Sprache, Kulturelles, Jugend,

Personenaustausch zwischen Polen und Deutschland, Bibliothek, Soziales und

Wirtschaft, deutsch - polnische Politik und Geschichte, Pressedienst.


§10. Die Mitgliederversammlung


Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie hat folgende

Aufgaben:


     1.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entgegennahme der

     Berichte des Schatzmeisters und der Revisoren über die Jahresabrechnung,

     sowie Entlastung des Vorstands,

     3.) gegebenenfalls: Wahl des Vorstands und der Revisoren,

     4.) Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge,

     5.) Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen,

     6.) gegebenenfalls: Ernennung von Ehrenmitgliedern,

     7.) Beschlussfassung über etwaige Anträge.


(Ein Antrag muss dem Vorstand spätestens acht Tage vor dem Tag der

Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Wird jedoch ein Antrag erst in

der Mitgliederversammlung gestellt, so kann er erst behandelt werden, wenn die

Mitgliederversammlung seine Zulassung beschlossen hat).

     8.) Beschlussfassung über Vermögensänderungen des Vereins.


Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen

worden ist.


Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und

spätestens zwei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentritts, unter Bekanntgabe

der Tagesordnung durch den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

1.) auf Beschluß des Vorstands,

2.) auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der

     Mitglieder. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens

     einen Monat nach Eingang des Antrags beim 1. Vorsitzenden schriftlich und

     spätestens eine Woche vor dieser Versammlung durch den Vorstand zu erfolgen.


§11. Die Revision


1.) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des

Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

2.) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Buchungsbelege

und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen.

3.) Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht und

beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.


§12. Abstimmungsmodus und Beurkundung der Beschlüsse


Vorstand und Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit der

erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Mitgliederversammlung leitende

Vorsitzende. Ausnahmen: Für eine Satzungsänderung und die Auflösung des

Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig.


Die vom Vorstand und von einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

unterzeichnen; diese erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verwahrung.


§ 13. Wahlen


1.) Für Wahlen wird auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern (oder des ausscheiden-

den Vorstandes) ein aus zwei Mitglieder bestehender Wahlausschuss durch das

Handzeichen gewählt. Er führt die Wahl durch, zählt die Stimmen aus, gibt das

Ergebnis bekannt und prüft die Annahme der Wahl.


2.) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.


3.) Die Wahl des Vorsitzenden und des Schatzmeisters muss geheim erfolgen, die

übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden, wenn

jeweils nur ein Vorschlag vorliegt.


4.) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ergibt sich keine Mehrheit, erfolgt ein

zweiter Wahlgang, zu dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen

zugelassen werden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet danach das Los.


5.) Die Wahl wird mit der Annahme durch den Gewählten wirksam. Ein in

Abwesenheit Gewählter muss seine Zustimmung vorher schriftlich erklärt haben.


§14. Schlußbestimmung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-

mögen des Vereins an den „Deutsch-Polnische Gesellschaft Bundesverband e.V.“,

der vom Finanzamt Berlin erfasst ist. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


§15. Inkrafttreten


1.) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.11.2003 in der

vorliegenden Form beschlossen.

2.) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Bayreuth, den 12.11.2003





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